Der
Börsenmakler
(Broker) und die Börsenmaklerin
können für sich selbst oder für andere an der Börse handeln oder aber Verträge über Anschaffung und Veräußerung vermitteln. Die Handelserlaubnis kann ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn sich Zweifel an der korrekten Ausübung des Berufes
ergeben – z.B Insidergeschäfte – und sich der Geschäftssitz außerhalb der EU befindet. Der Ruf muss untadelig sein! Ein Hauch von einem Gerücht trüge schon Schaden. Mit der neuen Möglichkeit der Internet-Börse und damit des Direkt-Handels der Interessenten hat die Tätigkeit der Börsenmakler und -maklerinnen etwas von ihrem Glamour und ihrer Ausschließlichkeit verloren.