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Amtsvormund und Amtsvormündin werden von den Gemeinden und Kantonen gewählt. Den Auftrag zur Betreuung einzelner KlientInnen erhalten sie von der Vormundschaftsbehörde. Sie vertreten, unterstützen, beraten und begleiten die ihnen anvertrauten KlientInnen. Ihre Klienten sind Kinder und Jugendliche, deren Eltern die elterliche Gewalt teils oder ganz entzogen wurde, sowie erwachsene und betagte Menschen, die aus psychischen oder physischen Gründen (im Gesetz umschrieben) nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen. Sie sind für ihre KlientInnen verantwortlich und beraten auch die Menschen in deren Umfeld, Angehörige, Arbeitgeber, Lehrmeister, Untersuchungsbehörden usw. Ihr Handlungsspielraum ist gross. Aus eigener Initiative treffen sie rechtzeitig die notwendigen Massnahmen zum Schutz und im Interesse des Klienten. Sie tragen die volle Verantwortung (sowie die persönliche Haftung) für all ihre Massnahmen und Entscheide. Alle zwei Jahre erstellen sie einen schriftlichen Bericht zuhanden der Vormundschaftsbehörde. In ihrer schwierigen Tätigkeit werden sie oft durch die Mitarbeit von SozialarbeiterInnen unterstützt.
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